Die Begründung der Vorinstanz sei nicht anders zu verstehen, als dass dem Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten vorgeworfen werde. Es werde mit keinem Wort eine angeblich verletzte zivilrechtliche Norm genannt, welche durch den fälschlicherweise als erstellt erachteten Sachverhalt erfüllt sein soll. Vielmehr werde zur Begründung der Kostenauflage diejenige Begründung vorgebracht, mittels welcher der Beschwerdeführer im angefochtenen Strafbefehl strafrechtlich verurteilt worden sei.