Täter der zur Last gelegten Tatbestände könne einzig diejenige identifizierte Person sein, welche das Mobiltelefon bedient habe. Eine strafrechtliche Haftung des Inhabers einer Handynummer oder eines Mobiltelefons werde im Gesetz nirgends normiert. Zudem sei nicht erstellt, dass der Strafantragsteller D.________ sich sexuell belästigt und beunruhigt gefühlt, ja gar Angst gehabt habe. Auf die Aussagen, welche nur im Anzeigerapport vom 12. November 2015 festgehalten seien, dürfe nicht abgestellt werden. D.________ sei im Verfahren nie formell und parteiöffentlich, das heisst unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers, befragt worden. Die Aussagen seien unverwertbar.