Allein weil er auf einem Bild zu erkennen sei und die Nachrichten sowie Telefonanrufe von der auf ihn registrierten Telefonnummer getätigt worden seien, würde nicht belegen, dass er tatsächlich die Nachrichten versendet oder die Anrufe getätigt habe. So habe der Anrufer am Telefon nichts gesagt und es gehe aus den Nachrichten kein namentlich (grüssender) Absender hervor, weshalb der Anrufer bzw. Absender der Nachrichten nicht identifiziert sei. Täter der zur Last gelegten Tatbestände könne einzig diejenige identifizierte Person sein, welche das Mobiltelefon bedient habe.