4 schwerdeführer jeweils mit Nachdruck bestritten habe, die Kurznachrichten sowie die Fotos versendet und die Anrufe getätigt zu haben, keinesfalls unbestritten oder klar nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer für die inkriminierten Nachrichten und Anrufe verantwortlich sei. Allein weil er auf einem Bild zu erkennen sei und die Nachrichten sowie Telefonanrufe von der auf ihn registrierten Telefonnummer getätigt worden seien, würde nicht belegen, dass er tatsächlich die Nachrichten versendet oder die Anrufe getätigt habe.