5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgericht eine Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung verstosse, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen werde, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. In tatsächlicher Hinsicht dürfe sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände stützen. Entgegen der Vorinstanz sei mit Blick auf die Unschuldsvermutung, die Akten sowie die Tatsache, dass der Be-