4.3 Insofern der Beschwerdeführer Schuldunfähigkeit vorbringe, könne aus seiner psychischen Angeschlagenheit nicht ohne weiteres gefolgert werden, er sei unfähig gewesen, das Unrecht einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Dies sei bis zur Beschwerdeerhebung und insbesondere im Einspracheverfahren auch nie geltend gemacht worden. Ebenso wenig sei die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers beantragt worden. Zudem sei selbst bei Schuldunfähigkeit eine Kostenauferlegung gestützt Art. 419 StPO möglich und in Erwägung zu ziehen gewesen. Betreffend die Entschädigungsfrage bleibe zu erwähnen, dass eine Kostenauflage nach Art.