Fest stehe, dass der Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 ZGB begangen habe. Ein derartiges Verhalten sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, ein Strafverfahren zu eröffnen. Die Kausalität zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Einleitung des Strafverfahrens sei zu bejahen. 4.3 Insofern der Beschwerdeführer Schuldunfähigkeit vorbringe, könne aus seiner psychischen Angeschlagenheit nicht ohne weiteres gefolgert werden, er sei unfähig gewesen, das Unrecht einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln.