147 StPO bestanden hätten. Eine Untersuchung sei nie eröffnet worden, zumal die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls erfüllt gewesen seien und nach dem Eingang der Einsprache der Rückzug des Strafantrages erfolgt sei. Aus dem Umstand, dass kein Anlass bestanden habe, eine Untersuchung zu eröffnen und dem Beschwerdeführer sein Teilnahmerecht zu gewähren, könne er nicht zu seinen Gunsten ableiten, die Aussagen seien unverwertbar. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 ZGB begangen habe.