Das pauschale Bestreiten vermöge lediglich theoretische Zweifel zu streuen, welche in jedem Zivil- oder Strafverfahren möglich seien. 4.2 Davon, dass die im Rapport wiedergegebenen Angaben des Geschädigten wegen Nichtgewährens der Teilnahmerechte nicht verwertbar seien, könne nicht die Rede sein. Diese Angaben seien im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren erfolgt, weshalb keine Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO bestanden hätten.