Auch habe diese Drittperson vom Kreditantrag wissen müssen. Tatsache sei daher, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bereits bezüglich der Vorgeschichte keinen Sinn machen würden. Eine Würdigung der Beweismittel lasse keinen anderen Schluss, als dass er – als Kunde des Geschädigten – die Daten ab seinem Handy verschickt habe. Das Handy sei ihm seinen Angaben zufolge auch nie abhanden gekommen. Das pauschale Bestreiten vermöge lediglich theoretische Zweifel zu streuen, welche in jedem Zivil- oder Strafverfahren möglich seien.