3 ders zum Geschädigten erfolgt und hätten einen klaren Bezug zu dessen Tätigkeit. Die Text- und Bildnachrichten seien vom Beschwerdeführer verschickt worden. Ginge man vom Gegenteil aus, habe eine Drittperson nicht nur in der Zeit vom 31. August 2015 bis 1. September 2015 unbemerkt das Handy des Beschwerdeführers benutzen müssen, um dem Geschädigten ein ‚Selfie‘ des Beschwerdeführers, zwei Bilder sowie die erwähnte Nachricht zu schicken. Auch habe diese Drittperson vom Kreditantrag wissen müssen.