Auch lasse eine Gesamtwürdigung der Beweismittel – nach zivilprozessualen Grundsätzen – keinen anderen Schluss zu: Gemäss Anzeigerapport (Angaben des Geschädigten) sei der Beschwerdeführer dem Geschädigten, Mitarbeiter eines Versicherungs- und Finanzunternehmens, als Kunde zugeteilt worden sein. Entsprechend habe Letzterer bei der Polizei sämtliche Personalien des Beschwerdeführers angeben können. Der Geschädigte habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seine Geschäftsmobilnummer erhalten habe und dass das Versicherungs- und Finanzunternehmen dem Beschwerdeführer den Kredit verweigert habe.