Die Beweislast trage der Staat. Dass der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise das Strafverfahren veranlasst habe, sei erwiesen. Die Staatsanwaltschaft stütze sich nicht nur auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf einem der Bilder zu erkennen sei und dass die Nachrichten sowie Telefonanrufe von der auf den Beschwerdeführer registrierten Telefonnummer getätigt worden seien. Auch lasse eine Gesamtwürdigung der Beweismittel – nach zivilprozessualen Grundsätzen – keinen anderen Schluss zu: