4. 4.1 Staatsanwältin C.________ führt in ihrer Stellungnahme Folgendes aus: Die Verfahrenskosten könnten bei Einstellung des Verfahrens ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegt werden, wenn dieser rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe. Mit der Unschuldsvermutung sei es vereinbar, einem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn dieser in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise das Strafverfahren veranlasst habe. Das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten müsse unbestritten oder klar nachgewiesen sein. Die Beweislast trage der Staat.