382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Art. 395 lit. b StPO sieht Folgendes vor: «Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.»