5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung gemäss noch nachzureichender Kostennote zu bezahlen.» 1.3 Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Frau Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Diese beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 27. Juni 2016 bestätigte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren.