4. Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung im Betrag von CHF 1‘620.00 für die Kosten seiner gebotenen Wahlverteidigung im Verfahren BJS 16 822 zuzusprechen. Eventualiter: Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung für die Kosten seiner gebotenen Wahlverteidigung im Verfahren BJS 16 822 zuzusprechen.