1. 1.1 Mit Verfügung vom 29. April 2016 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und sexueller Belästigung aufgrund des Wegfalls einer Prozessvoraussetzung (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) ein, wobei ihm gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten von CHF 350.00 auferlegt wurden. Auch wurde ihm keine Entschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 lit.