Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 16 187 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Juli 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin) Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Verfahrenskosten (Einstellung) Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und sexueller Belästigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 29. April 2016 (BJS 16 822) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 29. April 2016 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und sexueller Belästigung aufgrund des Wegfalls einer Prozessvoraussetzung (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) ein, wobei ihm gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten von CHF 350.00 aufer- legt wurden. Auch wurde ihm keine Entschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2 Gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Ent- schädigung erhob der Beschwerdeführer am 17. Mai 2016 Beschwerde mit folgen- den Anträgen: «1. Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwältin C.________ der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura vom 29. April 2016 im Verfahren BJS 16 822 sei aufzuheben. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 350.00 habe der Kanton Bern zu tragen. 3. Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwältin C.________ der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura vom 29. April 2016 im Verfahren BJS 16 822 sei aufzuheben. 4. Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung im Betrag von CHF 1‘620.00 für die Kosten seiner gebotenen Wahlverteidigung im Verfahren BJS 16 822 zuzusprechen. Eventualiter: Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädi- gung für die Kosten seiner gebotenen Wahlverteidigung im Verfahren BJS 16 822 zuzusprechen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Beschwer- deführer sei für das Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung gemäss noch nachzureichender Kostennote zu bezahlen.» 1.3 Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Frau Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Diese beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2016 die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 27. Juni 2016 bestätigte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Art. 395 lit. b StPO sieht Folgendes vor: «Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: die wirt- schaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.» Vorliegend sind die zu behandelnden Streitfragen die Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 350.00 sowie die beantragte Entschädi- gung in der Höhe von CHF 1‘620.00. Die Voraussetzungen für eine einzelrichterli- che Beurteilung sind damit erfüllt. 4. 4.1 Staatsanwältin C.________ führt in ihrer Stellungnahme Folgendes aus: Die Ver- fahrenskosten könnten bei Einstellung des Verfahrens ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegt werden, wenn dieser rechtswidrig und schuldhaft die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe. Mit der Unschuldsvermutung sei es vereinbar, einem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn dieser in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise das Strafverfahren veranlasst habe. Das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten müsse unbestritten oder klar nachgewiesen sein. Die Beweislast trage der Staat. Dass der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise das Strafverfahren veranlasst habe, sei erwiesen. Die Staatsanwaltschaft stütze sich nicht nur auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf einem der Bilder zu erkennen sei und dass die Nachrichten sowie Telefonanrufe von der auf den Beschwerdeführer re- gistrierten Telefonnummer getätigt worden seien. Auch lasse eine Gesamtwürdi- gung der Beweismittel – nach zivilprozessualen Grundsätzen – keinen anderen Schluss zu: Gemäss Anzeigerapport (Angaben des Geschädigten) sei der Be- schwerdeführer dem Geschädigten, Mitarbeiter eines Versicherungs- und Finanz- unternehmens, als Kunde zugeteilt worden sein. Entsprechend habe Letzterer bei der Polizei sämtliche Personalien des Beschwerdeführers angeben können. Der Geschädigte habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seine Geschäftsmobil- nummer erhalten habe und dass das Versicherungs- und Finanzunternehmen dem Beschwerdeführer den Kredit verweigert habe. Danach seien die Anrufe und Nach- richten eingegangen. Auf einem der Bilder sei der Beschwerdeführer ohne Oberbe- kleidung zu erkennen, wobei es sich um ein Selbstporträt handle, welches dieser selber aufgenommen habe. Diesem Bild folge die Nachricht «möchte gerne meine enge rosette versichern» und zwei weitere Bilder (Foto mit erigiertem Penis und Foto mit Anus). Der Absender habe gewusst, dass er mit dem Versicherungs- und Finanzberater kommuniziere. Der Geschädigte habe die Geschäftsbeziehung zum Inhaber der Handynummer 079________ nicht erfunden. Der Beschwerdeführer hingegen bestreite bereits die geschäftliche Beziehung, was seine Aussagen un- glaubhaft erscheinen lasse. Dies zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine un- bekannte Drittperson ohne Wissen des Beschwerdeführers in dessen Namen eine geschäftliche Beziehung zu einem Versicherungs- und Finanzunternehmen aufge- baut und einen Kredit beantragt haben soll, welcher dann dem unwissenden Be- schwerdeführer ausbezahlt worden wäre. Es könne als erwiesen gelten, dass der Beschwerdeführer zuvor mit dem Geschädigten, beziehungsweise dem Arbeitge- ber des Geschädigten, zu tun gehabt habe. Die Nachrichten und Bilder seien als Reaktion auf eine nicht zufriedenstellende Entwicklung der Beziehung des Absen- 3 ders zum Geschädigten erfolgt und hätten einen klaren Bezug zu dessen Tätigkeit. Die Text- und Bildnachrichten seien vom Beschwerdeführer verschickt worden. Ginge man vom Gegenteil aus, habe eine Drittperson nicht nur in der Zeit vom 31. August 2015 bis 1. September 2015 unbemerkt das Handy des Beschwerde- führers benutzen müssen, um dem Geschädigten ein ‚Selfie‘ des Beschwerdefüh- rers, zwei Bilder sowie die erwähnte Nachricht zu schicken. Auch habe diese Dritt- person vom Kreditantrag wissen müssen. Tatsache sei daher, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bereits bezüglich der Vorgeschichte keinen Sinn machen würden. Eine Würdigung der Beweismittel lasse keinen anderen Schluss, als dass er – als Kunde des Geschädigten – die Daten ab seinem Handy verschickt habe. Das Handy sei ihm seinen Angaben zufolge auch nie abhanden gekommen. Das pauschale Bestreiten vermöge lediglich theoretische Zweifel zu streuen, welche in jedem Zivil- oder Strafverfahren möglich seien. 4.2 Davon, dass die im Rapport wiedergegebenen Angaben des Geschädigten wegen Nichtgewährens der Teilnahmerechte nicht verwertbar seien, könne nicht die Rede sein. Diese Angaben seien im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren er- folgt, weshalb keine Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO bestanden hätten. Ei- ne Untersuchung sei nie eröffnet worden, zumal die Voraussetzungen für den Er- lass eines Strafbefehls erfüllt gewesen seien und nach dem Eingang der Einspra- che der Rückzug des Strafantrages erfolgt sei. Aus dem Umstand, dass kein An- lass bestanden habe, eine Untersuchung zu eröffnen und dem Beschwerdeführer sein Teilnahmerecht zu gewähren, könne er nicht zu seinen Gunsten ableiten, die Aussagen seien unverwertbar. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer eine Per- sönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 ZGB begangen habe. Ein derartiges Verhal- ten sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, ein Strafverfahren zu eröffnen. Die Kausalität zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Einleitung des Strafverfahrens sei zu bejahen. 4.3 Insofern der Beschwerdeführer Schuldunfähigkeit vorbringe, könne aus seiner psy- chischen Angeschlagenheit nicht ohne weiteres gefolgert werden, er sei unfähig gewesen, das Unrecht einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Dies sei bis zur Beschwerdeerhebung und insbesondere im Einspracheverfahren auch nie geltend gemacht worden. Ebenso wenig sei die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers beantragt worden. Zudem sei selbst bei Schuldunfähigkeit eine Kos- tenauferlegung gestützt Art. 419 StPO möglich und in Erwägung zu ziehen gewe- sen. Betreffend die Entschädigungsfrage bleibe zu erwähnen, dass eine Kostenauf- lage nach Art. 426 Ab. 1 StPO das Recht auf Entschädigung ausschliesse. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass nach der Rechtsprechung des Bundesge- richt eine Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsver- mutung verstosse, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kosten- entscheids direkt oder indirekt vorgeworfen werde, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. In tatsächlicher Hinsicht dürfe sich die Kostenauflage nur auf unbe- strittene oder klar nachgewiesene Umstände stützen. Entgegen der Vorinstanz sei mit Blick auf die Unschuldsvermutung, die Akten sowie die Tatsache, dass der Be- 4 schwerdeführer jeweils mit Nachdruck bestritten habe, die Kurznachrichten sowie die Fotos versendet und die Anrufe getätigt zu haben, keinesfalls unbestritten oder klar nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer für die inkriminierten Nachrichten und Anrufe verantwortlich sei. Allein weil er auf einem Bild zu erkennen sei und die Nachrichten sowie Telefonanrufe von der auf ihn registrierten Telefonnummer getätigt worden seien, würde nicht belegen, dass er tatsächlich die Nachrichten versendet oder die Anrufe getätigt habe. So habe der Anrufer am Telefon nichts gesagt und es gehe aus den Nachrichten kein namentlich (grüssender) Absender hervor, weshalb der Anrufer bzw. Absender der Nachrichten nicht identifiziert sei. Täter der zur Last gelegten Tatbestände könne einzig diejenige identifizierte Per- son sein, welche das Mobiltelefon bedient habe. Eine strafrechtliche Haftung des Inhabers einer Handynummer oder eines Mobiltelefons werde im Gesetz nirgends normiert. Zudem sei nicht erstellt, dass der Strafantragsteller D.________ sich se- xuell belästigt und beunruhigt gefühlt, ja gar Angst gehabt habe. Auf die Aussagen, welche nur im Anzeigerapport vom 12. November 2015 festgehalten seien, dürfe nicht abgestellt werden. D.________ sei im Verfahren nie formell und parteiöffent- lich, das heisst unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers, be- fragt worden. Die Aussagen seien unverwertbar. Die Begründung der Vorinstanz sei nicht anders zu verstehen, als dass dem Be- schwerdeführer ein strafbares Verhalten vorgeworfen werde. Es werde mit keinem Wort eine angeblich verletzte zivilrechtliche Norm genannt, welche durch den fäl- schlicherweise als erstellt erachteten Sachverhalt erfüllt sein soll. Vielmehr werde zur Begründung der Kostenauflage diejenige Begründung vorgebracht, mittels wel- cher der Beschwerdeführer im angefochtenen Strafbefehl strafrechtlich verurteilt worden sei. Insbesondere die identische Begründung im Strafbefehl und im Kos- tenentscheid würde die Unschuldsvermutung verletzen, indem dem Beschwerde- führer trotz Verfahrenseinstellung vorgeworfen werde, es treffe ihn ein strafrechtli- ches Verschulden. Daraus ergebe sich eine strafrechtliche Missbilligung. Im Weite- ren verkenne die Vorinstanz, dass bereits die Polizei die Schuldfähigkeit des Be- schwerdeführers in Frage gestellt habe. Selbst wenn demnach der dem Beschwer- deführer zur Last gelegte Sachverhalt klar erstellt wäre und diesem ein die Un- schuldsvermutung wahrendes zivilrechtliches bzw. rechtswidriges Verhalten vor- geworfen werden könnte, habe er nicht erwiesenermassen schuldhaft gehandelt. Die Vorinstanz habe des Weiteren die Höhe der Entschädigung und damit deren Angemessenheit nicht in Frage gestellt. Indem sie sich auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO berufe, habe sie implizit die geltend gemachte Entschädigung von CHF 1'620.00 als angemessen erachtet. Der Beizug des Unterzeichnenden sei durch den Beschwerdeführer erfolgt, nachdem die Staatsanwaltschaft einen Straf- befehl erlassen habe. Gegen den Strafbefehl habe sich der Beschwerdeführer zur Wehr gesetzt. Konkret habe er Einsprache erheben, die Akten sichten, die rechtli- chen Möglichkeiten abklären sowie den Kontakt mit dem Strafantragsteller suchen lassen. Nachdem der Strafantragsteller seinen Antrag zurückgezogen habe, sei das Verfahren eingestellt worden. Der Beizug eines Rechtsanwalts sei nicht zuletzt zur Wahrung der Waffengleichheit und infolge des bereits ausgestellten Strafbe- fehls geboten gewesen. Dem Beschwerdeführer sei für die Kosten seiner Ver- 5 teidigung eine Entschädigung von CHF 1'620.00 – eventuell von in vom Amtes wegen zu bestimmender Höhe – zuzusprechen. 5.2 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es sei nicht erwiesen, dass der Be- schwerdeführer die Nachrichten versendet habe. Protokollierte beziehungsweise verwertbare Aussagen würden keine existieren. Auf die Angaben des (nicht signier- ten) Polizeirapports dürfe nicht abgestellt werden. Die Behauptung der Vorin- stanz, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, ihm sei das Handy nie abhandengekommen, sei aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe auf die Frage, ob er immer im Besitz seines Mobiltelefons gewesen sei, ausgesagt: «Ich weiss es nicht». Auf die Frage nach dem Warum habe er geantwortet: «Ich kann mich nicht erinnern». Im Weiteren sei das ‚Nachschieben‘ einer Begründung für das zivilrechtlich vorwerf- bare Verhalten in einer Stellungnahme nicht möglich, sondern habe die Begründung inklusive Nennung der verletzten Norm im Kostenauflagenentscheid zu erfolgen. Soweit die Vorinstanz mit der Stellungnahme vom 06. Juni 2016 neue Gründe für das vorwerfbare Verhalten ins Feld führe und mit einer Verletzung von Art. 28 ZGB argumentiere, sei sie nicht zu hören. Entscheidend sei die Begründung in der Ver- fügung und nicht jene in der Stellungnahme (BGer 6B_315/2007 E. 4.3; BGer 6B_783/2007 E. 3.7.3). Die Begründung der Kostenauflage werfe dem Beschwerde- führer zumindest indirekt ein strafrechtlich relevantes Verschulden vor und komme einer Verdachtsstrafe gleich. Sie bringe zum Ausdruck, dass es bei nicht erfolgtem Rückzug des Strafantrages zu einem Schuldspruch gekommen wäre. 6. 6.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, kön- nen ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Mit der Unschuldsvermu- tung ist es vereinbar, einem Beschuldigten in der Einstellungsverfügung die Verfah- renskosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 Obligationenrecht (OR; SR 220) ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhal- tensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst hat (vgl. DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 ff. zu Art. 426 StPO). 6.2 Die Beschwerdekammer erachtet es sachverhaltsmässig als erstellt, dass der Be- schwerdeführer mit seinem Mobiltelefon D.________ auf dessen Geschäftsmobilte- lefon mehrere Kurznachrichten sowie die drei erwähnten Fotos schickte und zudem drei Anrufe tätigte, welche er nach der Entgegennahme wieder abbrach (vgl. die zutreffende Darstellung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, vorne Ziffer 4.1). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es sei nicht nachgewie- sen, dass er die Daten versendet habe und dass er wegen Unwissenheit nicht aus- schliessen könne, dass sein Mobiltelefon nie abhanden gekommen sei, resultieren daraus nur – wenn überhaupt – theoretische Zweifel, die am sachverhaltsbezoge- nen Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Wie die Staatsanwaltschaft richtig vor- 6 bringt, ist es höchst unwahrscheinlich bis unmöglich, dass eine unbeteiligte Person sowohl die Vorgeschichte um den Kreditantrag gekannt als auch das Mobiltelefon behändigt und missbraucht hat. Als Folge dieser Nachrichten fühlte sich D.________ sexuell belästigt und beunru- higt. Ob er beängstigt war, was der Beschwerdeführer bestreitet, kann offen gelas- sen werden. Fakt ist, dass er durch die Nachrichten und Bilder in einer Art und Weise belästigt wurde, welche seine Persönlichkeit verletzt hat. Im Basler Kom- mentar zur StPO finden sich vergleichbare Beispiele aus der Gerichtspraxis, bei der einem Beschuldigten die Kosten wegen prozessualen Verschuldens i.w.S. zulässigerweise auferlegt worden waren: «Wenn ein Beschuldigter dem Angerufenen mit der Enthauptung gedroht und dadurch eine Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 ZGB be- gangen hat»; «Das Persönlichkeitsrecht wird verletzt durch Angriffe auf die physische und psychi- sche Integrität; darunter fällt auch ein Verhalten, das andere in Angst und Schrecken versetzt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört.»; «Wenn eine beschuldigte Person, die Frauen für Modeschauen und Werbeaufnahmen vermittelt, zwei vermittelte Frauen mehrmals absichtlich und gegen ihren Willen mit der Hand und mit Pinseln, einmal auch mit einem Vibrator, an den Geschlechtsteilen berührt und ihre Brustwarzen manipuliert hat. Damit hat sie das Recht der beiden Frauen auf sexuelle Freiheit, welches in den Schutzbereich des in Art. 28 Abs. 1 ZGB verankerten Persönlichkeitsrechts fällt, widerrechtlich verletzt.» (siehe DOMEISEN, a.a.O.; N. 42 zu Art. 426 StPO). Namentlich durch das Zusenden von pornografisch moti- vierten Bildern hat der Beschuldigte somit das Recht auf sexuelle Freiheit von D.________ als Teilgehalt von Art. 28 ZGB verletzt. 6.3 Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, die Aussagen von D.________ seien nicht ‚verwertbar‘. Im vorliegenden Verfahren geht es darum zu ermitteln, ob dem Beschwerdeführer ein prozessuales Verschulden anzulasten ist, und nicht, ob er sich strafrechtlich verantwortlich gemacht hat. Hierzu kann die Aussage des Strafantragstellers vom 1. September 2015, wiedergegeben im Rap- port vom 12. November 2015, S. 2, verwendet werden. Darüber hinaus ergibt sich die Verletzung der sexuellen Freiheit bereits aus den per Mobiltelefonchat versen- deten Bildern. Ebenfalls nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer durch das angebliche ‚Nachschieben‘ einer Begründung der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Daran ver- mögen auch die von ihm vorgebrachten Entscheide des Bundesgerichts nichts zu ändern. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_315/2007 vom 12. November 2007 be- stand das zur Gutheissung führende Problem darin, dass in der Einstellungsverfü- gung nur auf das strafrechtlich relevante Verhalten hingewiesen und erst in der Stellungnahme im Rechtsmittelverfahren eine zivilrechtliche Vorwerfbarkeit durch die Staatsanwaltschaft vorgebracht wurde. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2007 vom 12. August 2008 war rechtlich problematisch, dass die Vorin- stanz einer Beurteilung der zentralen Fragen in einer Weise ausgewichen war, die unter anderem als Rechtsverweigerung zu qualifizieren war. Solche Hindernisse sind hier nicht vorhanden. So schrieb die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsver- fügung einerseits, dass auf dem ersten Foto der Beschuldigte ohne Oberbeklei- dung ersichtlich sei, auf dem zweiten ein erigierter Penis und auf dem dritten ein Anus. Durch die Anrufe und das Zusenden der Nachrichten habe sich D.________ 7 sexuell belästigt und beunruhigt gefühlt, wobei er Angst gehabt habe. Andererseits führt die Staatsanwaltschaft in der Verfügung aus, dass dieses zivilrechtlich vor- werfbare Verhalten kausal für das Strafverfahren gewesen sei. In der Stellungnah- me bringt sie sodann explizit und richtigerweise eine Verletzung der zivilrechtlich verankerten Persönlichkeitsrechte – und nicht ein (indirekt) gegen die Unschulds- vermutung verstossendes, strafrechtlich missbilligtes Handeln – vor. Was schliesslich die in Zweifel gezogene Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers angeht, schliesst sich die Beschwerdekammer integral den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an (siehe vorne, Ziffer 4.3). 6.4 Eine Kostenauflage nach Art. 426 StPO schliesst grundsätzlich das Recht auf eine Entschädigung aus. Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsent- scheid. Daher und im Lichte von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ist dem Beschwerdefüh- rer keine Entschädigung für das vorinstanzliche Strafverfahren auszurichten. 6.5 Als Fazit bleibt festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten ist durch die Persönlichkeits- verletzung im Sinne von Art. 28 ZGB klar nachgewiesen. Dieses hat das Strafver- fahren kausal verursacht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihm ist für das Rechtsmittelverfahren (ebenfalls) keine Entschädi- gung auszurichten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 5. Juli 2016 Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9