«Leider habe ich die Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl, zwei Tage zu spät gestellt.» Dennoch ist die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Wiederherstellungsverfahren zu sistieren sowie die Akten an das zuständige Regionalgericht zu senden, so dass dieses umfassend über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache befindet (analog Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.5). 5 Im Resultat ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 4. Mai 2016 aufzuheben.