94 StPO gutgeheissen, hat die Staatsanwaltschaft einen der in Art. 355 Abs. 3 lit. a bis d StPO genannten Schritte zu wählen. Das ‚Verfahren bei Einsprache‘ beginnt erst in diesem Moment. 7.4 Vorliegend ist es zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl erhalten hat und dass eine Säumnis vorliegt; er vertritt in seinem Brief an die Staatsanwaltschaft vom 28. April 2016 selber diese Ansicht: «Leider habe ich die Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl, zwei Tage zu spät gestellt.»