Eine Überweisung der Akten erfolgt nicht nur (wie üblich und aus systematischer Sicht folgerichtig nach dem ‚Verfahren bei Einsprache‘ gemäss Art. 355 StPO) «zur Durchführung des Hauptverfahrens», sondern in Konstellationen wie der vorliegenden ebenfalls zur (alleinigen) Überprüfung der Voraussetzungen von Art. 356 Abs. 2 StPO. Anzufügen bleibt, dass damit Art. 355 Abs. 3 StPO nicht seiner Anwendung beraubt werden darf. Wird also entweder die Einsprache für rechtzeitig befunden oder nachfolgend ein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 94 StPO gutgeheissen, hat die Staatsanwaltschaft einen der in Art. 355 Abs. 3 lit.