Das Wiederherstellungsverfahren ist bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache zu sistieren und erst anschliessend wieder aufzunehmen. Kommt das Regionalgericht zum Schluss, dass die Einsprache zu spät erfolgt ist, kann dieser Entscheid an die Beschwerdekammer weitergezogen werden. Zu beachten ist, dass ausschliesslich die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache Verfahrensgegenstand vor Regionalgericht sind. Dementsprechend ist Art. 356 Abs. 1 StPO auszulegen: Eine Überweisung der Akten erfolgt nicht nur (wie üblich und aus systematischer Sicht folgerichtig nach dem ‚Verfahren bei Einsprache‘ gemäss Art.