An dieser Praxis ist aufgrund des erwähnten, zur amtlichen Publikation bestimmten Urteils des Bundesgerichts 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 nicht länger festzuhalten. Demnach hat über die Gültigkeit – insbesondere die Rechtzeitigkeit – der Einsprache (und des Strafbefehls) das Regionalgericht zu entscheiden, nicht die Staatsanwaltschaft vorfrageweise im Verfahren der Wiederherstellung. Das Wiederherstellungsverfahren ist bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache zu sistieren und erst anschliessend wieder aufzunehmen.