In Konstellationen wie der vorliegenden hatte es die Beschwerdekammer unter Berufung auf die wohl herrschende Lehre und die Grundsätze der Prozessökonomie bisher als rechtskonform bezeichnet, wenn die Staatsanwaltschaft über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet (vgl. BK 16 172 vom 11. Juli 2016 und dortige Hinweise). An dieser Praxis ist aufgrund des erwähnten, zur amtlichen Publikation bestimmten Urteils des Bundesgerichts 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 nicht länger festzuhalten.