356 Abs. 2 StPO zu entscheiden» (zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.4). Dieses Vorgehen ermöglicht respektive stellt sicher, dass nicht dieselbe Behörde über die Gültigkeit urteilt, welche den Strafbefehl bereits erlassen hat (iudex a quo) – selbst wenn es sich bei der Einsprache nicht um ein Rechtsmittel, sondern bloss um einen Rechtsbehelf handelt. 7.2 Art. 356 Abs. 2 StPO schreibt Folgendes vor: «Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.»