7. 7.1 Gemäss jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die rechtsgültige Zustellung eines Strafbefehls nicht von der Staatsanwaltschaft «als Vorfrage im Verfahren der Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO zu beurteilen, sondern vom erstinstanzlichen Gericht im Verfahren der Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO zu entscheiden» (zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.4).