Im Übrigen sei er offenbar in der Lage gewesen, die Verfügung vom 4. Mai 2016 am 6. Mai 2016 am Postschalter abzuholen und innert Frist Beschwerde zu erheben. Dies, obschon sich seine körperliche Verfassung seit Ende März angeblich kontinuierlich verschlechtert habe. Somit sei anzunehmen, dass es ihm zwischen dem 10. und dem 21. März 2016 möglich gewesen sei, selber zu handeln oder eine Drittperson mit der Prozesshandlung zu betrauen. Die Bestätigung eines Arztes könne an diesem Ergebnis nichts ändern. Die Voraussetzungen von Art. 94 StPO zur Wiederherstellung der Frist seien nicht erfüllt.