Dies sei auch nicht ersichtlich, sei er doch in der Lage gewesen, den Strafbefehl am 9. März 2016 am Postschalter entgegenzunehmen, am 21. März 2016 die Einspracheerklärung zu unterschreiben und die Eingabe am 23. März 2016 der Post zu übergeben. Wie die regionale Staatsanwältin zu Recht ausführe, sei der Beschwerdeführer erst am 22. März 2016 und somit ein Tag nach Fristablauf im Spital untersucht worden. Im Übrigen sei er offenbar in der Lage gewesen, die Verfügung vom 4. Mai 2016 am 6. Mai 2016 am Postschalter abzuholen und innert Frist Beschwerde zu erheben.