Für die Beurteilung, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden treffe, sei sein gesundheitlicher Zustand zwischen dem 10. und dem 21. März 2016 massgeblich. Er belege nicht mit Arztzeugnissen, dass ihm sein Krankheitszustand in dieser Zeitspanne jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht habe. Dies sei auch nicht ersichtlich, sei er doch in der Lage gewesen, den Strafbefehl am 9. März 2016 am Postschalter entgegenzunehmen, am 21. März 2016 die Einspracheerklärung zu unterschreiben und die Eingabe am 23. März 2016 der Post zu übergeben.