6. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in der Sache vor was folgt: Es sei unbestritten, dass die Einsprache des Beschwerdeführers verspätet beziehungsweise ungültig sei. Somit sei zu prüfen, ob ihn an der Säumnis ein Verschulden treffe. Der Strafbefehl sei am 9. März 2016 zugestellt worden. Die Frist zur Einsprache habe am 10. März 2016 zu laufen begonnen und am 21. März 2016 geendet (Art. 90 StPO). Für die Beurteilung, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden treffe, sei sein gesundheitlicher Zustand zwischen dem 10. und dem 21. März 2016 massgeblich.