5. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl wegen seines Gesundheitszustandes nicht habe wahren können. Mitte März 2016 habe er erneut Herzbeschwerden gehabt, welche seine Lungenfunktion immer mehr beeinträchtigen würden. Ihm sei gezeigt worden, wie er sich zu verhalten habe, damit er nicht überventiliere. Die Untersuchungen im Spital B.________ in C.________ vom 22. März 2016 hätten ergeben, dass die Ursache – nebst akuten Herzschmerzen – ein Vorhofflimmern sei. Die Lösung habe darin bestanden, den Herzrhythmus mittels Strom zu regulieren oder die Nervenenden in der Herzkammer zu veröden.