Die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer in der Folge aufgefordert, zur verspäteten Eingabe Stellung zu nehmen. Auch diese Stellungnahme sei nicht fristgerecht erfolgt. Was die Wiederherstellung betreffe, hätten die Untersuchungen im Spital die Möglichkeit zur Einsprache nicht tangiert, da die Untersuchung und die darauffolgenden Behandlungen – gemäss den Beilagen des Beschwerdeführers – am 22. März 2016 erfolgt seien. Aus diesen Gründen sei das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen und auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht einzutreten. Es werde festgestellt, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei.