4. Die Staatsanwältin führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe den Strafbefehl am 9. März 2016 entgegen genommen, sodass die Einsprachefrist am 10. März 2016 zu laufen begonnen habe. Die Einsprache habe somit spätestens am 21. März 2016 der Post übergeben werden müssen, was allerdings erst am 23. März 2016 geschehen sei. Die Einsprache sei daher verspätet.