94 Abs. 1 StPO). Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Die Rechtsprechung ist darin begründet, dass die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils nicht leicht durchbrochen werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.3).