Ausserdem beantragte er, die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen und nötigenfalls seien seine Aussagen von einem Arzt bestätigen zu lassen. 1.4 In ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 5. Juli 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.