1.2 Die zuständige Staatsanwältin wies das Wiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom 4. Mai 2016 ab und trat auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht ein. 1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. respektive 17. Mai 2016 (Eingang: 18. Mai 2016) eine Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Wiederherstellungsgesuch sei gutzuheissen und auf die Einsprache gegen den Strafbefehl sei einzutreten. Ausserdem beantragte er, die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen und nötigenfalls seien seine Aussagen von einem Arzt bestätigen zu lassen.