1. 1.1 A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 7. März 2016 wegen Urkundenfälschung verurteilt. Mit Eingabe vom 23. März 2016 erhob er Einsprache gegen den Strafbefehl und am 28. April 2016 stellte er ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist. 1.2 Die zuständige Staatsanwältin wies das Wiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom 4. Mai 2016 ab und trat auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht ein.