ist nicht länger festzuhalten. Demnach hat über die Gültigkeit – insbesondere die Rechtzeitigkeit – der Einsprache (und des Strafbefehls) das Regionalgericht zu entscheiden. Allerdings darf Art. 355 Abs. 3 StPO nicht seiner Anwendung beraubt werden: Wird die Einsprache für rechtzeitig befunden oder wie nachfolgend ein Wiederherstellungsgesuch gutgeheissen, hat die Staatsanwaltschaft einen der in Art. 355 Abs. 3 Bst. a bis d StPO genannten Schritte zu wählen. Erwägungen: