Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 4. Mai 2016 (O 15 14309) Regeste Gemäss jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die rechtsgültige Zustellung eines Strafbefehls nicht von der Staatsanwaltschaft als Vorfrage im Verfahren der Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO zu beurteilen, sondern vom erstinstanzlichen Gericht im Verfahren der Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO. In Konstellationen wie der vorliegenden hatte es die Beschwerdekammer bisher als rechtskonform bezeichnet, wenn die Staatsanwaltschaft selber über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet. An dieser Praxis