{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-07-26", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2016-185_2016-07-26.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2016_185_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7789961befe2a8245e45cc5e22d759d8fa7993e4e95db8af56a43e1f99008e37763d4924d7d5ced0e5b14580d630f8bee3a?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7789961befe2a8245e45cc5e22d759d8fa7993e4e95db8af56a43e1f99008e37763d4924d7d5ced0e5b14580d630f8bee3a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2016_185", "Checksum": "1c0b5079653e12993244687c473b0e62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2016 185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 26.07.2016 BK 2016 185"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 26.07.2016 BK 2016 185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gültigkeit der Einsprache gegen Strafbefehl (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:15:21", "Checksum": "48170fcfa53adfaaa09d6f2f4fbdcb89", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 26.07.2016 BK 2016 185\nRegeste:\nGültigkeit der Einsprache gegen Strafbefehl (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nBeschluss\n3001 Bern BK 16 185\nTelefon +41 31 635 48 09\nFax +41 31 635 48 15\nobergericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juli 2016\n\nBesetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiber Müller\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nGegenstand Gültigkeit der Einsprache / Wiederherstellungsgesuch\nStrafverfahren wegen Urkundenfälschung\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 4. Mai 2016 (O 15 14309)\nRegeste\nGemäss jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die rechtsgültige Zustellung eines Strafbefehls nicht von der Staatsanwaltschaft als Vorfrage im Verfahren der Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO zu beurteilen, sondern vom erstinstanzlichen Gericht im\nVerfahren der Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO. In Konstellationen wie der vorliegenden hatte es die Beschwerdekammer bisher als rechtskonform bezeichnet, wenn die\nStaatsanwaltschaft selber über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet. An dieser Praxis\nist nicht länger festzuhalten. Demnach hat über die Gültigkeit – insbesondere die Rechtzeitigkeit – der Einsprache (und des Strafbefehls) das Regionalgericht zu entscheiden. Allerdings darf Art. 355 Abs. 3 StPO nicht seiner Anwendung beraubt werden: Wird die Einsprache für rechtzeitig befunden oder wie nachfolgend ein Wiederherstellungsgesuch gutgeheissen, hat die Staatsanwaltschaft einen der in Art. 355 Abs. 3 Bst. a bis d StPO genannten Schritte zu wählen.\n\nErwägungen:\n\n1.\n1.1 A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Regionalen\nStaatsanwaltschaft Oberland vom 7. März 2016 wegen Urkundenfälschung verurteilt. Mit Eingabe vom 23. März 2016 erhob er Einsprache gegen den Strafbefehl\nund am 28. April 2016 stellte er ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist.\n1.2 Die zuständige Staatsanwältin wies das Wiederherstellungsgesuch mit Verfügung\nvom 4. Mai 2016 ab und trat auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht ein.\n1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. respektive 17. Mai 2016 (Eingang:\n18. Mai 2016) eine Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Wiederherstellungsgesuch sei gutzuheissen und auf die Einsprache gegen den Strafbefehl sei\neinzutreten. Ausserdem beantragte er, die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen\nund nötigenfalls seien seine Aussagen von einem Arzt bestätigen zu lassen.\n1.4 In ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft\ndie kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 5. Juli 2016 hielt\nder Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.\n\n2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei\nder Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet\nBeschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312), Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft\n[GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene\nVerfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und\nsomit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und\nfristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2\n3. Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. c StPO kann die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben.\nHat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist\nverlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die\nWiederherstellung aus. Die Rechtsprechung ist darin begründet, dass die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils nicht leicht durchbrochen werden darf (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.3).\n\n4. Die Staatsanwältin führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe den Strafbefehl am 9. März 2016 entgegen genommen, sodass die Einsprachefrist am 10. März 2016 zu laufen begonnen habe. Die Einsprache habe\nsomit spätestens am 21. März 2016 der Post übergeben werden müssen, was allerdings erst am 23. März 2016 geschehen sei. Die Einsprache sei daher verspätet.\n\n"}