Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 185 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juli 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Gültigkeit der Einsprache / Wiederherstellungsgesuch Strafverfahren wegen Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 4. Mai 2016 (O 15 14309) Regeste Gemäss jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die rechtsgültige Zustellung ei- nes Strafbefehls nicht von der Staatsanwaltschaft als Vorfrage im Verfahren der Wieder- herstellung gemäss Art. 94 StPO zu beurteilen, sondern vom erstinstanzlichen Gericht im Verfahren der Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO. In Konstellationen wie der vorlie- genden hatte es die Beschwerdekammer bisher als rechtskonform bezeichnet, wenn die Staatsanwaltschaft selber über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet. An dieser Praxis ist nicht länger festzuhalten. Demnach hat über die Gültigkeit – insbesondere die Rechtzei- tigkeit – der Einsprache (und des Strafbefehls) das Regionalgericht zu entscheiden. Aller- dings darf Art. 355 Abs. 3 StPO nicht seiner Anwendung beraubt werden: Wird die Ein- sprache für rechtzeitig befunden oder wie nachfolgend ein Wiederherstellungsgesuch gut- geheissen, hat die Staatsanwaltschaft einen der in Art. 355 Abs. 3 Bst. a bis d StPO ge- nannten Schritte zu wählen. Erwägungen: 1. 1.1 A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 7. März 2016 wegen Urkundenfälschung verur- teilt. Mit Eingabe vom 23. März 2016 erhob er Einsprache gegen den Strafbefehl und am 28. April 2016 stellte er ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprache- frist. 1.2 Die zuständige Staatsanwältin wies das Wiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom 4. Mai 2016 ab und trat auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht ein. 1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. respektive 17. Mai 2016 (Eingang: 18. Mai 2016) eine Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Wiederherstel- lungsgesuch sei gutzuheissen und auf die Einsprache gegen den Strafbefehl sei einzutreten. Ausserdem beantragte er, die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen und nötigenfalls seien seine Aussagen von einem Arzt bestätigen zu lassen. 1.4 In ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 5. Juli 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweize- rische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312), Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. c StPO kann die beschuldigte Person gegen den Straf- befehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und uner- setzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Ver- schulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertre- ters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Die Rechtsprechung ist darin begründet, dass die Rechts- kraft eines strafrechtlichen Urteils nicht leicht durchbrochen werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.3). 4. Die Staatsanwältin führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdefüh- rer habe den Strafbefehl am 9. März 2016 entgegen genommen, sodass die Ein- sprachefrist am 10. März 2016 zu laufen begonnen habe. Die Einsprache habe somit spätestens am 21. März 2016 der Post übergeben werden müssen, was al- lerdings erst am 23. März 2016 geschehen sei. Die Einsprache sei daher verspätet. Die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer in der Folge aufgefordert, zur verspäteten Eingabe Stellung zu nehmen. Auch diese Stellungnahme sei nicht fristgerecht erfolgt. Was die Wiederherstellung betreffe, hätten die Untersuchungen im Spital die Möglichkeit zur Einsprache nicht tangiert, da die Untersuchung und die darauffolgenden Behandlungen – gemäss den Beilagen des Beschwerdefüh- rers – am 22. März 2016 erfolgt seien. Aus diesen Gründen sei das Wiederherstel- lungsgesuch abzuweisen und auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht ein- zutreten. Es werde festgestellt, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl wegen seines Gesundheitszustandes nicht habe wahren können. Mitte März 2016 habe er erneut Herzbeschwerden gehabt, welche seine Lungenfunktion immer mehr beeinträchtigen würden. Ihm sei gezeigt worden, wie er sich zu verhal- ten habe, damit er nicht überventiliere. Die Untersuchungen im Spital B.________ in C.________ vom 22. März 2016 hätten ergeben, dass die Ursache – nebst aku- ten Herzschmerzen – ein Vorhofflimmern sei. Die Lösung habe darin bestanden, den Herzrhythmus mittels Strom zu regulieren oder die Nervenenden in der Herz- kammer zu veröden. Aus den dokumentierten Gründen habe dieser Eingriff nicht vorgenommen werden können und sei auf ca. drei Monate später vorgesehen wor- den. In der Zwischenzeit seien die Beschwerden so stark geworden, dass er am 31. März 2016 notfallmässig im B.________ Spital habe hospitalisiert werden müs- sen. Aufgrund der festgestellten Diagnose sei eine Intervention indes derzeit nicht möglich. In der Replik ergänzt er, er habe vor der Einsprache gegen den Strafbefehl diver- sen Rat eingeholt und hierfür die volle Zeit der Frist benötigt. Exakt am letzten Tag seien die akuten Herzbeschwerden mit Vorhofflimmern, Atemnot und so weiter ent- standen. Nach vier Herzinfarkten und drei Operationen am Herzen wisse man, wann es ernst sei. Todesängste seien omnipräsent. Dass in solchen Momenten al- les andere wichtiger sei und er nicht daran gedacht habe, seine Einsprache zur 3 Post zu bringen, sei selbstredend. Zwei Tage später, als es etwas besser gegan- gen sei, habe er die Einsprache zur Post gebracht. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in der Sache vor was folgt: Es sei unbestrit- ten, dass die Einsprache des Beschwerdeführers verspätet beziehungsweise un- gültig sei. Somit sei zu prüfen, ob ihn an der Säumnis ein Verschulden treffe. Der Strafbefehl sei am 9. März 2016 zugestellt worden. Die Frist zur Einsprache habe am 10. März 2016 zu laufen begonnen und am 21. März 2016 geendet (Art. 90 StPO). Für die Beurteilung, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden treffe, sei sein gesundheitlicher Zustand zwischen dem 10. und dem 21. März 2016 massge- blich. Er belege nicht mit Arztzeugnissen, dass ihm sein Krankheitszustand in die- ser Zeitspanne jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht habe. Dies sei auch nicht ersichtlich, sei er doch in der Lage gewesen, den Strafbe- fehl am 9. März 2016 am Postschalter entgegenzunehmen, am 21. März 2016 die Einspracheerklärung zu unterschreiben und die Eingabe am 23. März 2016 der Post zu übergeben. Wie die regionale Staatsanwältin zu Recht ausführe, sei der Beschwerdeführer erst am 22. März 2016 und somit ein Tag nach Fristablauf im Spital untersucht worden. Im Übrigen sei er offenbar in der Lage gewesen, die Ver- fügung vom 4. Mai 2016 am 6. Mai 2016 am Postschalter abzuholen und innert Frist Beschwerde zu erheben. Dies, obschon sich seine körperliche Verfassung seit Ende März angeblich kontinuierlich verschlechtert habe. Somit sei anzunehmen, dass es ihm zwischen dem 10. und dem 21. März 2016 möglich gewesen sei, sel- ber zu handeln oder eine Drittperson mit der Prozesshandlung zu betrauen. Die Bestätigung eines Arztes könne an diesem Ergebnis nichts ändern. Die Vorausset- zungen von Art. 94 StPO zur Wiederherstellung der Frist seien nicht erfüllt. 7. 7.1 Gemäss jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die rechtsgültige Zustel- lung eines Strafbefehls nicht von der Staatsanwaltschaft «als Vorfrage im Verfahren der Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO zu beurteilen, sondern vom erstinstanzlichen Gericht im Ver- fahren der Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO zu entscheiden» (zur amtlichen Publikati- on vorgesehenes Urteil 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.4). Dieses Vorgehen ermöglicht respektive stellt sicher, dass nicht dieselbe Behörde über die Gültigkeit urteilt, welche den Strafbefehl bereits erlassen hat (iudex a quo) – selbst wenn es sich bei der Einsprache nicht um ein Rechtsmittel, sondern bloss um einen Rechts- behelf handelt. 7.2 Art. 356 Abs. 2 StPO schreibt Folgendes vor: «Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.» Nach der bundesgerichtlichen Rechtsauffassung hätte die zuständige Staatsanwäl- tin das Wiederherstellungsverfahren gestützt auf diese Bestimmung sistieren müs- sen, bis das Regionalgericht über die Gültigkeit der Einsprache entschieden hat (gl.M. DENYS, Ordonnance pénale: Questions choisies et jurisprudence récente, in: Semaine Judiciaire 2016 II, S. 125 ff., S. 131: «En particulier, lorsque le ministère public est saisi d’une demande de restitution du délai d’opposition en application de l’art. 94 al. 2 CPP, il devrait suspendre le traitement de cette requête jusqu’à droit connu sur la validité de l’opposition par le tribu- nal, car ce n’est que lorsque l’opposition aura été jugée tardive que la demande de restitution aura un 4 objet.»; a.A. DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Straf- prozessordnung, Diss FR 2012, S. 633 ff., der von der Logik des Systems spricht; wenig konkret in Bezug auf ein gleichzeitiges Wiederherstellungsgesuch äussern sich schliesslich die Botschaft [vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts, BBl 2006 1085 1290 f.] sowie die StPO-Kommentare [vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 f. zu Art. 356 StPO; SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 f. zu Art. 356 StPO; SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 356 StPO]). Stattdessen wies die Staatsanwältin das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab und trat auf die Ein- sprache gegen den Strafbefehl nicht ein. 7.3 In Konstellationen wie der vorliegenden hatte es die Beschwerdekammer unter Berufung auf die wohl herrschende Lehre und die Grundsätze der Prozessökono- mie bisher als rechtskonform bezeichnet, wenn die Staatsanwaltschaft über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet (vgl. BK 16 172 vom 11. Juli 2016 und dorti- ge Hinweise). An dieser Praxis ist aufgrund des erwähnten, zur amtlichen Publika- tion bestimmten Urteils des Bundesgerichts 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 nicht länger festzuhalten. Demnach hat über die Gültigkeit – insbesondere die Rechtzei- tigkeit – der Einsprache (und des Strafbefehls) das Regionalgericht zu entscheiden, nicht die Staatsanwaltschaft vorfrageweise im Verfahren der Wiederherstellung. Das Wiederherstellungsverfahren ist bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache zu sistieren und erst anschliessend wieder aufzunehmen. Kommt das Regionalgericht zum Schluss, dass die Einsprache zu spät erfolgt ist, kann dieser Entscheid an die Beschwerdekammer weitergezogen werden. Zu be- achten ist, dass ausschliesslich die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache Verfahrensgegenstand vor Regionalgericht sind. Dementsprechend ist Art. 356 Abs. 1 StPO auszulegen: Eine Überweisung der Akten erfolgt nicht nur (wie üblich und aus systematischer Sicht folgerichtig nach dem ‚Verfahren bei Einsprache‘ gemäss Art. 355 StPO) «zur Durchführung des Hauptverfahrens», sondern in Konstellati- onen wie der vorliegenden ebenfalls zur (alleinigen) Überprüfung der Vorausset- zungen von Art. 356 Abs. 2 StPO. Anzufügen bleibt, dass damit Art. 355 Abs. 3 StPO nicht seiner Anwendung beraubt werden darf. Wird also entweder die Ein- sprache für rechtzeitig befunden oder nachfolgend ein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 94 StPO gutgeheissen, hat die Staatsanwaltschaft einen der in Art. 355 Abs. 3 lit. a bis d StPO genannten Schritte zu wählen. Das ‚Verfahren bei Einspra- che‘ beginnt erst in diesem Moment. 7.4 Vorliegend ist es zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl erhalten hat und dass eine Säumnis vorliegt; er vertritt in seinem Brief an die Staatsanwaltschaft vom 28. April 2016 selber diese Ansicht: «Leider habe ich die Ein- spruchsfrist gegen den Strafbefehl, zwei Tage zu spät gestellt.» Dennoch ist die Staatsanwalt- schaft anzuweisen, das Wiederherstellungsverfahren zu sistieren sowie die Akten an das zuständige Regionalgericht zu senden, so dass dieses umfassend über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache befindet (analog Urteil des Bundes- gerichts 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.5). 5 Im Resultat ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 4. Mai 2016 aufzuheben. 8. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 StPO). Eine Entschädigung wurde keine beantragt. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 4. Mai 2016 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten) Bern, 26. Juli 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7