6. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 2. Mai 2016 wird aufgehoben. Allenfalls bereits erhobene DNA- Daten sind zu löschen.