Ob zwischenzeitlich ein neues Gutachten bzw. eine gutachterliche Ergänzung zur Vorabstellungnahme vom 9. Juni 2016 eingegangen ist, ist der Beschwerdekammer nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass derzeit (noch) keine psychiatrischen Äusserungen vorliegen, welche die in der Vorabstellungnahme vom 9. Juni 2016 gemachten Folgerungen entkräften und die – für die DNA- Erhebung – nötigen erheblichen und konkreten Anhaltspunkte begründen würden. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet und ist gutzuheissen. Allenfalls bereits erhobene DNA-Daten sind zu löschen.