Diese Risikobeurteilung ist laut ihrem Schreiben gutachterliche Aufgabe. Im Rahmen der Prüfung des vom Beschwerdeführer eingereichten Entlassungsgesuchs führte das Zwangsmassnahmengericht aus, dass eine stationäre Begutachtung auch zur Klärung der Frage diene, ob Ausführungsgefahr/Fremdgefahr vorliege, könne beim Beschwerdeführer das Gewaltanwendungsrisiko doch nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Ob zwischenzeitlich ein neues Gutachten bzw. eine gutachterliche Ergänzung zur Vorabstellungnahme vom 9. Juni 2016 eingegangen ist, ist der Beschwerdekammer nicht bekannt.