Eine solche Spitaleinweisung stellt indessen keine Untersuchungshaft dar, auch wenn nach Art. 186 Abs. 5 StPO die Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sinngemäss anwendbar sind. Vorausgesetzt ist somit nicht etwa, dass ein besonderer Haftgrund besteht, sondern nur, ob ein dringender Tatverdacht und ein Einweisungsgrund besteht. Den Akten kann entnommen werden, dass die Chefärztin der Klinik D.________, Frau Dr. C.________, in ihrem Schreibens vom 28. Juni 2016 ausgeführt hat, dass und weshalb weiterer Klärungsbedarf bestehe und dieser für die Risikoeinschätzung relevant sei.