Gestützt darauf verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Entlassung aus der Haft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Dem kurze Zeit später von der Staatsanwaltschaft – wegen veränderter Umstände (das im Vorabgutachten beantragte ambulante Setting konnte nicht sichergestellt werden) – eingereichten Antrag auf erneute Anordnung von Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr gab das Zwangsmassnahmengericht indessen nicht statt. Stattdessen ordnete es am 1. Juli 2016 eine Spitaleinweisung zwecks stationärer Begutachtung gemäss Art. 186 StPO an. Eine solche Spitaleinweisung stellt indessen keine Untersuchungshaft dar, auch wenn nach Art.