5 haltspunkte zu begründen vermöchte. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft aber meint, befindet sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Untersuchungshaft. Der mit der forensisch-psychiatrischen Beurteilung beauftragte Gutachter kam in seiner Vorabstellungnahme vom 9. Juni 2016 zum vorläufigen Ergebnis, dass höchstens ansatzweise und nicht kurzfristig Ausführungsgefahr bestehe. Gestützt darauf verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Entlassung aus der Haft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.