Vielmehr ist darzulegen, aus welchen Besonderheiten dieser Taten und/oder des Verdächtigen sich die erforderlichen konkreten und erheblichen Anhaltspunkte ergeben, die es rechtfertigen, präventiv tätig zu werden. Die Generalstaatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer wegen Ausführungsgefahr in Untersuchungshaft befinde. Zwar mag zutreffen, dass eine gutachterlich bestätigte Ausführungsgefahr solche An-