vom 9. Oktober 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.3), steht dieser Folgerung nicht entgegen, ist – wie erwähnt – doch einzelfallweise zu beurteilen, wie weit die Unschuldsvermutung zu berücksichtigen ist, und sind die vom Bundesgericht in den vorerwähnten Entscheiden beurteilten Sachverhalte nicht mit dem hier interessierenden vergleichbar. Vorliegend räumt der Beschwerdeführer die Aussage, wonach er die Nachkommen der KESB- Mitarbeiter eliminieren werde, ein.